Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV§ 24 Verlängerung von Fahrerlaubnissen
Stand: 19.08.2026
Wird zitiert von 46
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 25.11.2015 – 5 K 511/15
- BVerwG, 27.10.2011 – 3 C 31/10Erneute Erteilung einer Fahrerlaubnis; Befähigung; Beurteilungsspielraum; ZeitaspektZitiert von 25
- VGH Bayern, 13.04.2023 – 11 ZB 23.498Zitiert von 5
- VGH Hessen, 03.03.2023 – 2 A 2739/20.Z
- VG Koblenz, 02.03.2017 – 4 K 656/16.KO
- VG Gelsenkirchen, 08.04.2015 – 7 K 1153/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 24.03.2026 – 18 K 461/25
- VG München, 29.01.2025 – M 6 K 22.4914
- VG Köln, 15.01.2024 – 6 K 5275/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 FeV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/24#abs-1 (1) Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E wird auf Antrag des Inhabers jeweils um die in § 23 Absatz 1 Satz 2 angegebenen Zeiträume verlängert, wenn
Grundlage der Bemessung der Geltungsdauer der verlängerten Fahrerlaubnis ist das Datum des Tages, an dem die zu verlängernde Fahrerlaubnis endet. Die Verlängerung der Klassen D, D1, DE und D1E kann nur dann über die Vollendung des 50. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 und 3 nachweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/24#abs-2 (2) Absatz 1 Satz 1 und 3 und § 23 Absatz 1 Satz 3 sind auch bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse anzuwenden, wenn die Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis dieser Klasse bei Antragstellung abgelaufen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/24#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz in einen nicht zur Europäischen Union oder zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gehörenden Staat verlegt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/24#abs-4 (4) Die Verlängerung einer Fahrerlaubnis kann frühestens sechs Monate vor Ablauf ihrer Geltungsdauer bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.